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Satzung

Breitenfelder Sportverein von 1924 e.V.

Anlage 1 zur Tagesordnung Mitgliederversammlung des BSV v.1924 am 15.03.2015
Breitenfelder Sportverein von 1924 e. V. · 23881 Breitenfelde

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Breitenfelder Sportverein von 1924 e. V. und hat seinen Sitz in 23881 Breitenfelde.

Als Gründungstag gilt der 01.05.1924. Die Eintragung ins Vereinsregister ist am 30.07.1969 erfolgt. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder, die Errichtung und Anmietung von Sportanlagen und die Bereitstellung von Sportgeräten verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Grundsätze des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) gelten als Richtschnur für die Arbeit des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Engeren Vorstand des Vereins zu beantragen. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Engere Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Engeren Vorstandes auf Lebenszeit ernannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt (Kündigung) oder Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zulässig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein oder vorübergehender Ausschluss vom Übungsbetrieb

Der Engere Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein oder vorübergehend vom Übungsbetrieb ausschließen, wenn sie:

  1. in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstoßen
  2. dem Ansehen des Vereins schaden
  3. trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags von 6 Monaten oder seiner Gebühren im Rückstand sind
  4. ihre Pflichten grob verletzen
  5. sich grob unsportlich verhalten

Über den Ausschluss entscheidet der Engere Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mittels eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Berufung ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Engeren Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 6 Beiträge und Gebühren

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe der Beiträge und der Beitrittsgebühr werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Beiträge und Gebühren sind eine Bringschuld. Der Beitrag ist quartalsweise im Voraus zu entrichten.

Es gibt folgende Beitragsgruppen:

  1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  2. Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
  3. Familien (Erziehungsberechtigte und deren Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  4. Passive Mitglieder

Gebühren werden für die Aufnahme eines Mitglieds und ggf. als Erstattung für vom Verein zunächst übernommene Gebühren (z. B. für einen Spielerpass) erhoben. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift und – soweit die Beiträge per Lastschrift eingezogen werden – Änderungen der Bankverbindung mitzuteilen.

§ 7 Beitragsermäßigung

Beitragsermäßigungen und -freistellungen sind in besonderen Fällen mit entsprechenden Nachweisen durch Beschluss des Engeren Vorstandes möglich. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzen